| Veranstaltung: | BJV 2026 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.09.2026, 12:47 |
Bundesjugendordnung der Jugend des Deutschen Alpenvereins (Stand
Satzungstext
Inhalt
A. Allgemeines
B. Jugendarbeit in den Sektionen
C. Jugendarbeit auf Landesebene
D. Organe auf Bundesebene
I. Bundesjugendversammlung
II. Bundesjugendausschuss
III. Bundesjugendleitung
E. Sonstige Einrichtungen auf Bundesebene
A. Allgemeines
§ 1
Präambel
Die Jugend des Deutschen Alpenvereins (JDAV) ist die Jugendorganisation des
Deutschen Alpenvereins (DAV) und als Jugendverband öffentlich anerkannter Träger
der freien Jugendhilfe. Innerhalb des DAV nimmt die JDAV ihre Aufgaben auf
Sektions-, Landes- und Bundesebene im Rahmen der jeweiligen DAV-Satzung
eigenständig und selbstorganisiert wahr. Der DAV unterstützt die JDAV bei ihrer
Arbeit und fördert ihre Verbandsstrukturen innerhalb des DAV. Die Arbeit der
JDAV muss mit dem Leitbild und der Satzung des DAV in Einklang stehen.
§ 2
Aufgaben, Ziele und Grundlagen der JDAV
1. Die JDAV gestaltet und fördert die Jugendarbeit innerhalb des DAV. Die JDAV
vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im DAV und nach außen. Die
Interessenvertretung nach außen erfolgt insbesondere durch die Vertretung in den
Jugendringen.
2. Die Jugendarbeit im DAV wird von der JDAV und dem DAV grundsätzlich gemeinsam
verantwortet und durchgeführt. Die verbandliche Jugendarbeit wird von der JDAV
allein verantwortet und im Rahmen der DAV Satzung selbstbestimmt durchgeführt.
3. Die Ziele und Grundlagen der Jugendarbeit werden in den Grundsätzen und
Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins festgelegt.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder der JDAV sind alle DAV-Mitglieder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, alle JDAV-Jugendleiter*innen mit gültiger Marke, alle
Jugendreferent*innen, alle Mitglieder von Jugendausschüssen in den Sektionen
sowie alle Mitglieder von Bezirksjugendleitungen, Landesjugendleitungen und
Bundesjugendleitung.
B. Jugendarbeit in den Sektionen
§ 4
Aufbau und Aufgaben
In den DAV-Sektionen wird die Jugendarbeit von den JDAV-Mitgliedern der Sektion
(Sektionsjugend) wahrgenommen. Dies umfasst insbesondere die Jugendgruppenarbeit
und die Vertretung der Sektionsjugend im Vorstand durch den*die
Jugendreferent*in. Weitere Aufgaben und Strukturen regelt die
Sektionsjugendordnung.
§ 5
Jugendreferent*in
1. Der*die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend und ist zwingend Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands der Sektion.
2. Der*die Jugendreferent*in ist für die Jugendarbeit in der Sektion
verantwortlich. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der Grundsätze und Bildungsziele in der Jugendarbeit der Sektion
e) Interessenvertretung der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Interessenvertretung der Sektionsjugend in den Gremien auf (Bezirks-),
Landes- und Bundesebene
g) Verantwortung des Jugendetats
h) Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die
(Bezirks-), Landes- und Bundesjugendversammlung
i) Falls möglich Vertretung der JDAV im Stadt- und/oder Kreisjugendring
Der*die Jugendreferent*in kann Aufgaben delegieren.
3. Wahl und weitere Aufgaben des*der Jugendreferent*in regelt die
Sektionsjugendordnung.
§ 6
Jugendetat
Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen, eigenen Etat innerhalb
ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen
den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener
Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht
zuwider laufen. Der*die Jugendreferent*in ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung
gegenüber der Sektion verantwortlich.
§ 7
Sektionsjugendordnung
1. Jede DAV-Sektion hat eine Sektionsjugendordnung. Diese ist auf Vorschlag der
Sektionsjugend von der Mitgliederversammlung der Sektion zu beschließen. Solange
eine Sektion keine Sektionsjugendordnung beschließt, gilt die
Mustersektionsjugendordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Die Sektionsjugendordnung darf der Mustersektionsjugendordnung, der
Bundesjugendordnung und den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des
Deutschen Alpenvereins nicht widersprechen.
3. Die Mustersektionsjugendordnung ist eine Ordnung nach § 21 g) der Satzung des
Deutschen Alpenvereins e.V. und wird auf Vorschlag der JDAV von der
Hauptversammlung des DAV beschlossen.
C. Jugendarbeit auf Landesebene
§ 8
Aufbau und Aufgaben
1. Die Mitglieder der JDAV eines oder mehrerer Bundesländer bilden die JDAV
Landesverbände.
2. Oberstes Entscheidungsorgan des JDAV Landesverbandes ist die
Landesjugendversammlung. Die Landesjugendversammlung legt unter anderem die
Schwerpunkte der Jugendarbeit auf Landesebene fest, beschließt die
Landesjugendordnung und wählt die Landesjugendleitung.
3. JDAV Landesverbände können in JDAV Bezirke unterteilt werden.
4. Die JDAV Landesverbände gestalten und fördern die Jugendarbeit auf regionaler
Ebene. Die JDAV Landesverbände vertreten die Interessen ihrer Mitglieder in den
regionalen Untergliederungen des DAV und nach außen.
§ 9
Landesjugendleitung
1. Die Landesjugendleitung leitet den JDAV Landesverband und ist im Vorstand des
jeweiligen DAV Landesverbandes/der jeweiligen DAV Landesverbände vertreten.
2. Die Landesjugendleitung besteht aus zwei Landesjugendleiter*innen
unterschiedlichen Geschlechts und mindestens einem*einer stellvertretenden
Landesjugendleiter*in.
3. Die Landesjugendleitung setzt die Beschlüsse der Landesjugendversammlung um
und führt die laufenden Geschäfte. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterstützung und Beratung der Jugend in den DAV-Sektionen und JDAV-Bezirken
b) Beschaffung und Bewirtschaftung von Mitteln
c) Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
d) Qualifikation und Vernetzung der Jugendreferent*innen
e) Interessenvertretung auf JDAV Bundesebene
f) Vertretung der JDAV bei den jeweiligen DAV Sektionentagen oder DAV
Sektionenverbandstagen bzw. Mitgliederversammlungen des DAV Landesverbandes/der
DAV Landesverbände
g) Vertretung der JDAV im Landesjugendring
Die Landesjugendleitung kann Aufgaben delegieren.
§ 10
Trägerverein
Ein JDAV Landesverband kann zur Durchführung der Jugendarbeit auf Landesebene
sowie zur Mittelgewinnung und -bewirtschaftung einen Trägerverein bilden, dem
die Mitglieder der Landesjugendleitung angehören müssen.
§ 11
Landesjugendordnung
1. Strukturen und Organisation der JDAV Landesverbände werden durch die
jeweiligen Landesjugendordnungen geregelt.
2. Die Landesjugendordnung darf der Musterlandesjugendordnung, der
Bundesjugendordnung, den Grundsätzen- und Bildungszielen der Jugend des
Deutschen Alpenvereins sowie der Satzung des DAV nicht widersprechen.
3. Die Musterlandesjugendordnung wird durch den Bundesjugendausschuss
beschlossen.
D. Organe auf Bundesebene
§ 12
Organe
Die Organe der JDAV auf Bundesebene sind
a) Bundesjugendversammlung
b) Bundesjugendausschuss
c) Bundesjugendleitung
I. Bundesjugendversammlung
Die Bundesjugendversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium der JDAV
auf Bundesebene.
§ 13
Teilnahme und Stimmrecht
1. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die Delegierten der Sektionsjugenden,
Bezirksjugendleiter*innen, Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der
Bundesjugendleitung. Jugendreferent*innen sind als Delegierte der Sektionsjugend
in der Anzahl der Delegierten pro Sektion nach Abs. 2 bereits mitgezählt. Wenn
Jugendreferent*innen an der Teilnahme verhindert sind, können auch andere
Delegierte den Platz wahrnehmen.
2. Die Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend (dn) für die jeweilige
Bundesjugendversammlung berechnet sich aus folgenden Zahlen:
- Basisstimme für jede Sektion, welche grundsätzlich durch den*die
Jugendreferent*in wahrgenommen wird (1)
- Vom Bundesjugendausschuss für diese Bundesjugendversammlung festgelegte
Gesamtzahl der Delegierten (D)
- Anzahl der DAV Sektionen (k)
- Anzahl Jugendleiter*innen der Sektion n (JLn)
- Anzahl der Jugendleiter*innen in der JDAV (JLgesamt)
- Anzahl Mitglieder der Sektion n, welche das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Mn)
- Anzahl Mitglieder der Sektion i, welche das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Mi)
Für k, JLn, JLgesamt, Mn, Mi gilt der Datenstand im Ressort Jugend am Ende des
letzten Kalenderjahres (31.12.) vor der Einberufung. Die Gesamtzahl der
Delegierten D wird vom Bundesjugendausschuss für jede Bundesjugendversammlung
vor der Einberufung festgelegt. D darf dabei nicht kleiner sein als die Anzahl
der DAV Sektionen am letzten Tag des Kalenderjahres vor der Einberufung und
nicht größer als 3000. Unter Anwendung der nachstehenden Formel wird in
derselben Sitzung die Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend (𝑑𝑛) für jede
Sektion festgestellt.
Formel zur Berechnung der Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend:
dn=1+D-k12∙JLnJLgesamt+12∙Mni=1kMi
***Die Formel kann in Antragsgrün nicht korrekt dargestellt werden!***
Es wird kaufmännisch gerundet.
Die Wahl der Delegierten der Sektionsjugend und die Bestimmung, welche
Delegierten an der jeweiligen Bundesjugendversammlung teilnehmen, regelt die
Sektionsjugendordnung.
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner die Mitglieder des Präsidiums des Deutschen
Alpenvereins, die Mitglieder der Landesjugendleitungen, der*die
Hauptgeschäftsführer*in des Deutschen Alpenvereins, der*die JDAV
Geschäftsführer*in und die von ihm*ihr beauftragten Mitarbeiter*innen, die
Mitglieder des Bundeslehrteam Jugend sowie Gäste auf Einladung der beiden
Bundesjugendleiter*innen.
§ 14
Leitung und Einberufung
1. Eine*r der beiden Bundesjugendleiter*innen leitet die
Bundesjugendversammlung. Im Verhinderungsfall leitet die Versammlung ein anderes
Mitglied der Bundesjugendleitung. Die Moderation kann von der
Versammlungsleitung auf Dritte übertragen werden.
2. Eine ordentliche Bundesjugendversammlung findet alle zwei Kalenderjahre in
der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Die Einberufung erfolgt mindestens
sechs Monate vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Anzahl der
Delegierten der Sektionsjugend für die einzelnen Sektionen. Die Einberufung
erfolgt in Textform an alle Jugendreferent*innen, Bezirksjugendleiter*innen,
Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der Bundesjugendleitung sowie durch
Bekanntgabe auf der Internetseite der JDAV. Mindestens einen Monat vorher muss
die Angabe der endgültigen Tagesordnung an alle Jugendreferent*innen,
Bezirksjugendleiter*innen, Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der
Bundesjugendleitung sowie über die Internetseite der JDAV erfolgen.
3. Der Bundesjugendausschuss kann eine außerordentliche Bundesjugendversammlung
unter Festlegung einer von § 16 Abs. 2 abweichenden Antragsfrist einberufen. Der
Bundesjugendausschuss muss eine außerordentliche Bundesjugendversammlung
einberufen, wenn dies schriftlich von wenigstens 15 Sektionsjugenden aus
mindestens drei JDAV Landesverbänden unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt
wird. Die außerordentliche Bundesjugendversammlung muss spätestens sechs Monate
nach Antragstellung stattfinden.
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Bundesjugendversammlung erfolgt
mindestens zwei Monate vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der
Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend für die einzelnen Sektionen. Die
Einberufung erfolgt in Textform an alle Jugendreferent*innen,
Bezirksjugendleiter*innen, Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der
Bundesjugendleitung sowie durch Bekanntgabe auf der Internetseite der JDAV.
Mindestens einen Monat vorher muss die Angabe der endgültigen Tagesordnung an
alle Jugendreferent*innen, Bezirksjugendleiter*innen, Landesjugendleiter*innen
und die Mitglieder der Bundesjugendleitung sowie über die Homepage der JDAV
erfolgen.
§ 15
Aufgaben
Die Bundesjugendversammlung ist oberstes Entscheidungsgremium der JDAV. Die
Bundesjugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Bundesjugendleitung
b) Beschluss der Grundsätze und Bildungsziele der JDAV
c) Beschluss der Bundesjugendordnung
d) Beschluss der Mustersektionsjugendordnung
e) Festlegung der Schwerpunkte der verbandlichen Jugendarbeit
f) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der JDAV
g) Einsetzung von bundesweiten Projektgruppen
h) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Bundesjugendleitung und den
Bundesjugendausschuss
i) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts der
Bundesjugendleitung
§ 16
Anträge
1. Antragsberechtigt an die Bundesjugendversammlung sind teilnahmeberechtigte
Delegierte, Jugendreferent*innen, Bezirksjugendleiter*innen,
Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der Bundesjugendleitung sowie der
Bundesjugendausschuss und das Bundeslehrteam Jugend.
2. Anträge, die bis zwei Monate vor der Bundesjugendversammlung bei einem*einer
der beiden Bundesjugendleiter*innen in Textform eingehen, sind auf die
Tagesordnung zu setzen.
§ 17
Geschäftsordnung
Die Bundesjugendversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
II. Bundesjugendausschuss
§ 18
Zusammensetzung
1. Der Bundesjugendausschuss besteht aus den Mitgliedern der Bundesjugendleitung
und jeweils einem*einer Vertreter*in der JDAV-Landesverbände. Der*die JDAV
Geschäftsführer*in und ein Mitglied der Leitung der Jugendbildungsstätte nehmen
an den Sitzungen des Bundesjugendausschusses mit beratender Stimme teil.
2. Die beiden Bundesjugendleiter*innen können Gäste einladen.
3. Eine*r der beiden Bundesjugendleiter*innen leitet den Bundesjugendausschuss.
Im Verhinderungsfall leitet die Sitzung ein anderes Mitglied der
Bundesjugendleitung.
§ 19
Aufgaben
1. Zwischen den Bundesjugendversammlungen nimmt der Bundesjugendausschuss
grundsätzlich alle Aufgaben der Bundesjugendversammlung wahr. Ausgenommen
hiervon sind die ausschließlich der Bundesjugendversammlung vorbehaltenen
Aufgaben nach § 15 a), b), c) und d)
2. Darüber hinaus hat der Bundesjugendausschuss folgende Aufgaben:
a) Kontrolle der Bundesjugendleitung, insbesondere bei der Umsetzung der
Beschlüsse des Bundesjugendleitertages und der Grundsätze und Bildungsziele
b) Nachwahl in die Bundesjugendleitung bis zur nächsten Bundesjugendversammlung
c) Förderung der Zusammenarbeit von Landes- und Bundesebene
d) Beschluss Musterlandesjugendordnung und Mustersatzung für die Trägervereine
der JDAV Landesverbände
e) Beschluss über Rahmenkonzeption der Jugendleiter*innenaus- und -fortbildung
f) Beschluss über Rahmenkonzeption der JDAV-Funktionsträger*innenausbildung
g) Festlegung von bildungsrelevanten Querschnittsthemen
h) Beschluss der Vergaberichtlinien für den Etat Regionale Schulung und
Verwaltung
i) Erarbeitung von Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkten im Rahmen der
Mehrjahresplanung des DAV
j) Wahl eines Mitglieds für den Beirat der Jugendbildungsstätte
k) Wahl von drei Mitgliedern für den Beirat des Bundeslehrteams Jugend
l) Einberufung der Bundesjugendversammlung und Festlegung der Tagesordnung. Dazu
gehört insbesondere die Entscheidung über die Teilnahmemöglichkeit an der
Bundesjugendversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ohne
Anwesenheit am Versammlungsort im Ausnahmefall.
m) Festlegung der Gesamtdelegiertenzahl für die Bundesjugendversammlung und
Feststellung der Delegiertenzahl für die einzelnen Sektionen
3. Bei Beschlüssen über die in § 19 Abs. 2 Buchstabe a) genannten
Angelegenheiten sind die Mitglieder der Bundesjugendleitung nicht
stimmberechtigt.
§ 20
Anträge
Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Bundesjugendausschusses, die
Sektionsjugenden, das Bundeslehrteam Jugend sowie ein Zusammenschluss von
mindestens fünf JDAV-Mitgliedern aus mindestens zwei Sektionen.
§ 21
Geschäftsordnung
Der Bundesjugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
III. Bundesjugendleitung
§ 22
Zusammensetzung
1. Die Bundesjugendleitung besteht aus zwei Bundesjugendleiter*innen
unterschiedlichen Geschlechts sowie vier stellvertretenden
Bundesjugendleiter*innen und einem*einer stellvertretenden Bundesjugendleiter*in
„Bildung“. Unter allen Stellvertreter*innen sind maximal drei Personen des
gleichen Geschlechts.
2. Die beiden Bundesjugendleiter*innen werden auf vier Jahre gewählt, die
übrigen Mitglieder der Bundesjugendleitung werden auf zwei Jahre gewählt. Sie
bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl
im Amt.
3. An den Sitzungen der Bundesjugendleitung nimmt der*die JDAV
Geschäftsführer*in mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, soweit nicht
seine *ihre eigenen Angelegenheiten zu behandeln sind. Die beiden
Bundesjugendleiter*innen können Gäste einladen.
4. Die Bundesjugendleitung schlägt der Hauptversammlung des DAV eine*n der
beiden Bundesjugendleiter*innen zur Wahl in das Präsidium sowie den*die jeweils
andere*n zur Wahl in den Verbandsrat vor. Sollte es keine*n
Bundesjugendleiter*in geben, kann der Hauptversammlung des DAV ein anderes
Mitglied der Bundesjugendleitung zur Wahl vorgeschlagen werden.
5. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden eines*einer
Bundesjugendleiter*in wählt der Bundesjugendausschuss eine*n kommissarische*n
Bundesjugendleiter*in bis zur nächsten Bundesjugendversammlung. Der
Bundesjugendausschuss schlägt ihn*sie dem Verbandsrat zur Berufung ins Präsidium
bzw. in den Verbandsrat bis zur nächsten Hauptversammlung des DAV vor. Scheidet
ein anderes Mitglied der Bundesjugendleitung aus, wählt der
Bundesjugendausschuss ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten
Bundesjugendversammlung.
§ 23
Aufgaben
Die Mitglieder der Bundesjugendleitung tragen Gesamtverantwortung für die JDAV.
Die Bundesjugendleitung berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des JDAV
Bundesverbandes soweit sie nicht der Bundesjugendversammlung oder dem
Bundesjugendausschuss vorbehalten sind. Insbesondere hat die Bundesjugendleitung
folgende Aufgaben:
- Umsetzung der Grundsätze und Bildungsziele
- Umsetzung der Beschlüsse der Bundesjugendversammlung und des
Bundesjugendausschusses
- Steuerungsverantwortung für die gesamte Bildungsarbeit der JDAV auf
Bundesebene
- Vertretung der JDAV im DAV, insbesondere im Präsidium, Verbandsrat und in
Präsidialausschüssen
- Vertretung der JDAV in Gesellschaft und Politik, insbesondere im Deutschen
Bundesjugendring
- Erarbeitung von Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkten im Rahmen der
Jahresplanung des DAV
- Vorbereitung der Sitzungen des Bundesjugendausschuss
- Anstellung und Kündigung des*der JDAV Geschäftsführer*in mit einer
qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder
- Steuerung und Überwachung der Tätigkeit der JDAV Geschäftsstelle
- Treffen von Zielvereinbarungen mit dem*der JDAV Geschäftsführer*in
Die Bundesjugendleitung kann Aufgaben delegieren.
§ 24
Anträge
Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Bundesjugendleitung, der
Bundesjugendausschuss, Landesjugendleiter*innen, die Sektionsjugenden und
der*die JDAV Geschäftsführer*in.
§ 25
Geschäftsordnung
Die Bundesjugendleitung gibt sich eine Geschäftsordnung.
E. Sonstige Einrichtungen auf Bundesebene
§ 26
Projektgruppen
Für die Bearbeitung von Themen mit gesamtverbandlicher Bedeutung kann die
Bundesjugendversammlung befristete Projektgruppen einsetzen. Projektgruppen
können mit der Umsetzung oder Vorbereitung von Beschlüssen beauftragt werden.
Die Mitglieder der Projektgruppe werden vom Bundesjugendausschuss berufen. Die
Berufung erfolgt vorrangig nach fachlichen Kriterien, gegebenenfalls auch nach
regionaler Herkunft oder unter Berücksichtigung bestimmter Zielgruppen. Der
Vorsitz der Projektgruppe wird von der Bundesjugendleitung benannt.
§ 27
Geschäftsstelle
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte
verfügt die JDAV über eine eigenständige hauptberufliche Geschäftsstelle. Sie
besteht aus dem Ressort Jugend und der Jugendbildungsstätte Hindelang. Sie ist
an die Bundesgeschäftsstelle des DAV angegliedert und wird von dem*der JDAV
Geschäftsführer*in geleitet. Die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle sind
Angestellte des DAV und werden im Rahmen des vom Präsidium beschlossenen
Stellenplans von dem*der JDAV Geschäftsführer*in im Einvernehmen mit der
Bundesjugendleitung angestellt.
2. Das dienstliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiter*innen der JDAV
Geschäftsstelle hat der*die JDAV Geschäftsführer*in. Er*sie führt die
Geschäftsstelle nach den Beschlüssen und Richtlinien der JDAV Gremien. Die
Bundesjugendleitung kann im Rahmen der Gesamtverantwortung für die JDAV dem*der
JDAV Geschäftsführer*in Weisungen erteilen.
§ 28
Jugendbildungsstätte
1. Die Jugendbildungsstätte dient der Jugendarbeit der JDAV, insbesondere der
Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen. Sie wird überwiegend für die
Jugendarbeit genutzt und steht grundsätzlich allen Jugendverbänden und allen
Jugendlichen des Einzugsbereichs offen. Die Jugendbildungsstätte ist Teil der
JDAV Geschäftsstelle.
2. Der Beirat der Jugendbildungsstätte trägt die jugendpolitische und fachliche
Verantwortung für die Arbeit der Jugendbildungsstätte.
3. Näheres regelt die Ordnung für den Betrieb der Jugendbildungsstätte in Bad
Hindelang.
4. Der Beirat der Jugendbildungsstätte gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 29
Bundeslehrteam Jugend
1. Das Bundeslehrteam Jugend hat die Aufgabe in Zusammenarbeit mit den
Landesverbänden bzw. den Landeslehrteams, die Konzeption von Aus- und
Fortbildung von Jugendleiter*innen zu erarbeiten, sowie die Aus- und Fortbildung
auf Bundesebene durchzuführen.
2. Der Beirat des Bundeslehrteam Jugend entscheidet über die Aufnahme und den
Verbleib der Mitglieder des Bundeslehrteam Jugend. Der Beirat setzt sich
zusammen aus dem*der stellvertretenden Bundesjugendleiter*in „Bildung“, drei
Vertreter*innen des Bundesjugendausschusses und drei Mitgliedern des
Bundeslehrteams Jugend. Der*die Bildungsreferent*in und der*die Leiter*in der
Jugendbildungsstätte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Das Bundeslehrteam Jugend und der Beirat des Bundeslehrteam Jugend geben sich
jeweils eine Geschäftsordnung.
§ 30
Publikationen
Die presserechtliche Verantwortung aller JDAV Publikationen auf Bundesebene
liegt bei den beiden Bundesjugendleiter*innen.
Beschlossen vom digitalen Bundesjugendleitertag der JDAV am 03.10.2021 in
München sowie der Hauptversammlung des DAV am 29./30.10.2021 in Friedrichshafen.
Übergangsvorschriften:
Die Bundesjugendordnung tritt nach Beschluss durch die Hauptversammlung des DAV
des Jahres 2021 am 01. Januar 2023 in Kraft (§ 21 g Satzung des Deutschen
Alpenverein e.V.). Gleichzeitig tritt die Bundesjugendordnung beschlossen in der
Hauptversammlung des DAV 2015, zuletzt geändert in der Hauptversammlung des DAV
2017 außer Kraft.

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