Die neu beschlossene Bundesjugendordnung enthält eine Vielzahl von Regelungen, die sich auf Regelungen in der DAV Satzung beziehen. Da die DAV Satzung erst im Nachgang zur Bundesjugendversammlung beschlossen wird, besteht die Gefahr, dass durch Änderungsanträge an die DAV Satzung Widersprüche zur Bundesjugendordnung entstehen.
Ebenso können im Prozess der Satzungseintragung aufgrund von Prüfprozessen durch das Registergericht und die Finanzverwaltung Änderungen verlangt werden, die sich auf Regelungen in der Bundesjugendordnung auswirken
In diesem Fall soll die Bundesjugendleitung bevollmächtigt werden, die Bundesjugendordnung anzupassen, sofern damit keine Änderungen am gewünschten inhaltlichen Regelungsziel einhergehen.
Ohne eine entsprechende Bevollmächtigung müssten die Änderungen auf der nächsten Bundesjugendversammlung beschlossen werden, obwohl es nicht um inhaltliche Änderungen der beschlossenen Bundesjugendordnung geht. Bis dahin könnte die neue Bundesjugendordnung ggf. nicht in Kraft treten.
Das Erteilen einer solchen Bevollmächtigung für zwingend erforderliche Änderungen entspricht der Praxis in vielen DAV Sektionen bei Satzungsänderungen und soll auch für die Neufassung der DAV Satzung durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Bevollmächtigung ist bewusst eng begrenzt. Sie erfasst nur Änderungen,
- die durch Änderungen in der DAV Satzung auf der Hauptversammlung 2026 erforderlich werden oder von Aufsichts-, Finanz- oder Registerbehörden aus Rechtsgründen verlangt werden,
- die lediglich redaktioneller oder zwingend rechtlicher Natur sind, und
- die den materiellen Regelungsgehalt der Bundesjugendordnung nicht verändern.
Inhaltliche Änderungen der Bundesjugendordnung bleiben weiterhin ausschließlich der Bundesjugendversammlung vorbehalten.
Der Beschluss dient der zeitnahen und praktikablen Umsetzung der beschlossenen Bundesjugendordnung, ohne die Zuständigkeit der Bundesjugendversammlung für inhaltliche Ordnungsänderungen einzuschränken.

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