| Veranstaltung: | Bundesjugendversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundesjugendausschuss (dort beschlossen am: 19.07.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 25.09.2026, 09:50 |
3.1: Änderung der Bundesjugendordnung
Antragstext
Die Bundesjugendversammlung beschließt die geänderte Bundesjugendordnung in der
vorliegenden Form.
Begründung
Im Rahmen des Struktur- und Kulturprozesses „JDAV 2030“ wurden u. a. Änderungen an den Strukturen der JDAV vorgeschlagen. Darüber hinaus ergeben sich Änderungsbedarfe aus der zukünftigen Struktur des DAV, die auf der außerordentlichen Hauptversammlung 2026 beschlossen wurde. Diese Anpassungen wurden soweit erforderlich in der Bundesjugendordnung umgesetzt.
Die Änderungen betreffen nur die Strukturen auf JDAV Bundesebene. Auf eine Änderung von Strukturen und Regelungen auf Landes- und Sektionsebene wurde bewusst verzichtet, um einen Anpassungsaufwand auf diesen Ebenen zu vermeiden.
Die Bundesjugendordnung enthält schwerpunktmäßig folgende Änderungen:
Strukturanpassung DAV/JDAV:
- Anpassung an die DAV Gremienstruktur (siehe DAV Strukturkonzept):
Das bisherige Präsidium wird kleiner und in Zukunft Vorstand genannt. Die Bundesjugendleitung schlägt weiterhin Kandidat*innen zur Wahl auf der Hauptversammlung vor.
Der bisherige Verbandsrat heißt zukünftig Präsidium und wird ebenfalls kleiner. Die JDAV benennt hierfür eine Regionenvertretung der JDAV. Sie wird auf Vorschlag der Landesverbände im Bundesjugendausschuss gewählt und muss nicht der Bundesjugendleitung angehören.
- Die JDAV Geschäftsführung wird auf zwei Personen erweitert, dementsprechend wird der Begriff „Geschäftsführer*in“ in der Bundesjugendordnung durchgängig durch „Mitglieder der Geschäftsführung“ ersetzt.
- Die Beschlussfassung über den Haushalt und den Stellenplan der JDAV Geschäftsstelle erfolgt zukünftig durch die Gremien der JDAV. Die finale Entscheidung über den Gesamthaushalt des DAV bleibt weiterhin in der Kompetenz der Hauptversammlung.
- Die JDAV Geschäftsführung wird zukünftig analog zur DAV Geschäftsführung zu „Besonderen Vertretern“ nach § 30 BGB, deren Kompetenzen im Vereinsregister eingetragen werden. Die Personalauswahl erfolgt durch die Bundesjugendleitung, die Bestellung durch den DAV Vorstand.
Gremien:
- Bundesjugendversammlung: Das Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht wird neu und einheitlich geregelt.
Stimmrecht: Nur Delegierte der Sektionsjugenden haben ein Stimmrecht auf der BJV. Gremienvertreter*innen haben in dieser Funktion zukünftig kein Stimmrecht. Sie können aber weiterhin von ihrer Sektion delegiert werden.
Antragsrecht: Das Antragsrecht geht von Einzelpersonen aus Gremien auf das Gesamtgremium über (Bundesjugendleitung, Landesjugendleitungen und Bezirksjugendleitungen). Das Antragsrecht des Lehrteam Jugend entfällt.
Teilnahmerecht: Die antragsberechtigten Gremien Bundes-, Landes- und Bezirksjugendleitungen erhalten ein Teilnahmerecht.
- Bundesjugendausschuss: Der BJA wird um die gewählte Person in der DAV Regionenvertretung erweitert. Das Antragsrecht wird auf alle JDAV Mitglieder erweitert.
Ehrenamtsfreundlichkeit/Beteiligung:
- Die Bundesjugendleitung kann bis zu zwei Personen mit einem zeitlich begrenzten, ständigen Gastrecht kooptieren (z. B. als Schnuppermitgliedschaft oder projektbezogen)
- Projekt-, Arbeitsgruppen und Arbeitskreise können flexibel von verschiedenen Gremien der JDAV eingerichtet werden. Die Leitung muss nicht durch ein BJL-Mitglied erfolgen.
- Die Mitglieder der Bundesjugendleitung können aufgrund des hohen Aufwands für das Amt eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Über die Umsetzung und Höhe entscheidet der Bundesjugendausschuss.
Sonstiges:
Ein Passus zu „Prävention sexualisierter Gewalt“ wird aufgenommen.
Übergangsvorschriften:
Diese müssen noch mit den Übergangsfristen für die DAV Satzung synchronisiert werden.
Änderungsanträge
- Ä1 (Bundesjugendausschuss (dort beschlossen am: 09.09.2026), Eingereicht)

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