| Veranstaltung: | Bundesjugendversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundesjugendausschuss (dort beschlossen am: 19.07.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 23.09.2026, 06:42 |
3.1 Anhang: Bundesjugendordnung
Antragstext
Inhalt
A. Allgemeines
B. Jugendarbeit in den Sektionen
C. Jugendarbeit auf Landesebene
D. Organe auf Bundesebene
I. Bundesjugendversammlung
II. Bundesjugendausschuss
III. Bundesjugendleitung
E. Sonstige Einrichtungen auf Bundesebene
A. Allgemeines
§ 1
Präambel
Die Jugend des Deutschen Alpenvereins (JDAV) ist die Jugendorganisation des
Deutschen Alpenvereins (DAV) und als Jugendverband öffentlich anerkannter Träger
der freien Jugendhilfe. Innerhalb des DAV nimmt die JDAV ihre Aufgaben auf
Sektions-, Landes- und Bundesebene im Rahmen der jeweiligen DAV-Satzung
eigenständig und selbstorganisiert wahr. Der DAV unterstützt die JDAV bei ihrer
Arbeit und fördert ihre Verbandsstrukturen innerhalb des DAV. Die Arbeit der
JDAV muss mit dem Leitbild und der Satzung des Deutschen Alpenvereins e. V.
(DAV) in Einklang stehen.
§ 2
Aufgaben, Ziele und Grundlagen der JDAV
1. Die JDAV gestaltet und fördert die Jugendarbeit innerhalb des DAV. Die JDAV
vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im DAV und nach außen. Die
Interessenvertretung nach außen erfolgt insbesondere durch die Vertretung in den
Jugendringen.
2. Die Jugendarbeit im DAV wird von der JDAV und dem DAV grundsätzlich gemeinsam
verantwortet und durchgeführt. Die verbandliche Jugendarbeit wird von der JDAV
allein verantwortet und im Rahmen der DAV Satzung selbstbestimmt durchgeführt.
3. Der DAV stellt der JDAV einen angemessenen, eigenen Jugendetat innerhalb
seines Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen
den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die JDAV in eigener Verantwortung.
Die Verwendung der Mittel erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des
Gemeinnützigkeitsrechts und darf der Satzung des Deutschen Alpenvereins e.V.
nicht zuwiderlaufen.
4. Die Ziele und Grundlagen der Jugendarbeit werden in den Grundsätzen und
Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins festgelegt.
5. Der Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere vor sexualisierter
Gewalt, ist die Grundlage für alle Aktivitäten in der JDAV. Hierzu gibt sich die
JDAV in Abstimmung mit dem DAV einen verbindlichen Verhaltenskodex und setzt
sich für Schutzkonzepte für alle Angebote der Jugendarbeit in JDAV und DAV ein.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder der JDAV sind alle DAV-Mitglieder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, alle JDAV-Jugendleiter*innen mit gültiger Marke, alle
Jugendreferent*innen, alle Mitglieder von Jugendausschüssen in den Sektionen
sowie alle Mitglieder von Bezirksjugendleitungen, Landesjugendleitungen und
Bundesjugendleitung.
B. Jugendarbeit in den Sektionen
§ 4
Aufbau und Aufgaben
In den DAV-Sektionen wird die Jugendarbeit von den JDAV-Mitgliedern der Sektion
(Sektionsjugend) wahrgenommen. Dies umfasst insbesondere die Jugendgruppenarbeit
und die Vertretung der Sektionsjugend im Vorstand durch den*die
Jugendreferent*in. Weitere Aufgaben und Strukturen regelt die
Sektionsjugendordnung.
§ 5
Jugendreferent*in
1. Der*die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend und ist zwingend Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands der Sektion.
2. Der*die Jugendreferent*in ist für die Jugendarbeit in der Sektion
verantwortlich. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der Grundsätze und Bildungsziele in der Jugendarbeit der Sektion
e) Interessenvertretung der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Interessenvertretung der Sektionsjugend in den Gremien auf (Bezirks-),
Landes- und Bundesebene
g) Verantwortung des Jugendetats
h) Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die
(Bezirks-), Landes- und Bundesjugendversammlung
i)Falls möglich Vertretung der JDAV im Stadt- und/oder Kreisjugendring
Der*die Jugendreferent*in kann Aufgaben delegieren.
3. Wahl und weitere Aufgaben des*der Jugendreferent*in regelt die
Sektionsjugendordnung.
§ 6
Jugendetat
Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen, eigenen Etat innerhalb
ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen
den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener
Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht
zuwider laufen. Der*die Jugendreferent*in ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung
gegenüber der Sektion verantwortlich.
§ 7
Sektionsjugendordnung
1. Jede DAV-Sektion hat eine Sektionsjugendordnung. Diese ist auf Vorschlag der
Sektionsjugend von der Mitgliederversammlung der Sektion zu beschließen. Solange
eine Sektion keine Sektionsjugendordnung beschließt, gilt die
Mustersektionsjugendordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Die Sektionsjugendordnung darf der Mustersektionsjugendordnung, der
Bundesjugendordnung und den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des
Deutschen Alpenvereins nicht widersprechen.
3. Die Mustersektionsjugendordnung ist eine Ordnung nach § 15 h) der Satzung des
Deutschen Alpenvereins e.V. und wird auf Vorschlag der JDAV von der
Hauptversammlung des DAV beschlossen.
C. Jugendarbeit auf Landesebene
§ 8
Aufbau und Aufgaben
1. Die Mitglieder der JDAV eines oder mehrerer Bundesländer bilden die JDAV
Landesverbände.
2. Oberstes Entscheidungsorgan des JDAV Landesverbandes ist die
Landesjugendversammlung. Die Landesjugendversammlung legt unter anderem die
Schwerpunkte der Jugendarbeit auf Landesebene fest, beschließt die
Landesjugendordnung und wählt die Landesjugendleitung.
3. JDAV Landesverbände können in JDAV Bezirke unterteilt werden.
4. Die JDAV Landesverbände gestalten und fördern die Jugendarbeit auf regionaler
Ebene. Die JDAV Landesverbände vertreten die Interessen ihrer Mitglieder in den
regionalen Untergliederungen des DAV und nach außen.
§ 9
Landesjugendleitung
1. Die Landesjugendleitung leitet den JDAV Landesverband und ist im Vorstand des
jeweiligen DAV Landesverbandes/der jeweiligen DAV Landesverbände vertreten.
2. Die Landesjugendleitung besteht aus zwei Landesjugendleiter*innen
unterschiedlichen Geschlechts und mindestens einem*einer stellvertretenden
Landesjugendleiter*in.
3. Die Landesjugendleitung setzt die Beschlüsse der Landesjugendversammlung um
und führt die laufenden Geschäfte. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterstützung und Beratung der Jugend in den DAV-Sektionen und JDAV-Bezirken
b) Beschaffung und Bewirtschaftung von Mitteln
c) Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
d) Qualifikation und Vernetzung der Jugendreferent*innen
e) Interessenvertretung auf JDAV Bundesebene
f) Vertretung der JDAV bei den jeweiligen DAV Sektionentagen oder DAV
Sektionenverbandstagen bzw. Mitgliederversammlungen des DAV Landesverbandes/der
DAV Landesverbände
g) Vertretung der JDAV im Landesjugendring
Die Landesjugendleitung kann Aufgaben delegieren.
§ 10
Trägerverein
Ein JDAV Landesverband kann zur Durchführung der Jugendarbeit auf Landesebene
sowie zur Mittelgewinnung und -bewirtschaftung einen Trägerverein bilden, dem
die Mitglieder der Landesjugendleitung angehören müssen.
§ 11
Landesjugendordnung
1. Strukturen und Organisation der JDAV Landesverbände werden durch die
jeweiligen Landesjugendordnungen geregelt.
2. Die Landesjugendordnung darf der Musterlandesjugendordnung, der
Bundesjugendordnung, den Grundsätzen- und Bildungszielen der Jugend des
Deutschen Alpenvereins sowie der Satzung des DAV nicht widersprechen.
3. Die Musterlandesjugendordnung wird durch den Bundesjugendausschuss
beschlossen.
D. Organe auf Bundesebene
§ 12
Organe
Die Organe der JDAV auf Bundesebene sind
a) Bundesjugendversammlung
b) Bundesjugendausschuss
c) Bundesjugendleitung
I. Bundesjugendversammlung
Die Bundesjugendversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium der JDAV
auf Bundesebene.
§ 13
Teilnahme und Stimmrecht
1. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die Delegierten der Sektionsjugenden.
Jugendreferent*innen sind als Delegierte der Sektionsjugend in der Anzahl der
Delegierten pro Sektion nach Abs. 2 bereits mitgezählt. Wenn
Jugendreferent*innen an der Teilnahme verhindert sind, können auch andere
Delegierte den Platz wahrnehmen.
2. Die Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend (dn) für die jeweilige
Bundesjugendversammlung berechnet sich aus folgenden Zahlen:
- Basisstimme für jede Sektion, welche grundsätzlich durch den*die
Jugendreferent*in wahrgenommen wird (1)
- Vom Bundesjugendausschuss für diese Bundesjugendversammlung festgelegte
Gesamtzahl der Delegierten (D)
- Anzahl der DAV Sektionen (k)
- Anzahl Jugendleiter*innen der Sektion n (JLn)
- Anzahl der Jugendleiter*innen in der JDAV (JLgesamt)
- Anzahl Mitglieder der Sektion n, welche das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Mn)
- Anzahl Mitglieder der Sektion i, welche das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Mi)
Für k, JLn, JLgesamt, Mn, Mi gilt der Datenstand im Ressort Jugend am Ende des
letzten Kalenderjahres (31.12.) vor der Einberufung. Die Gesamtzahl der
Delegierten D wird vom Bundesjugendausschuss für jede Bundesjugendversammlung
vor der Einberufung festgelegt. D darf dabei nicht kleiner sein als die Anzahl
der DAV Sektionen am letzten Tag des Kalenderjahres vor der Einberufung und
nicht größer als 3000. Unter Anwendung der nachstehenden Formel wird in
derselben Sitzung die Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend (𝑑𝑛) für jede
Sektion festgestellt.
Formel zur Berechnung der Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend:
Es wird kaufmännisch gerundet.
Die Wahl der Delegierten der Sektionsjugend und die Bestimmung, welche
Delegierten an der jeweiligen Bundesjugendversammlung teilnehmen, regelt die
Sektionsjugendordnung.
3. Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder der Bundesjugendleitung, der Landes-
und Bezirksjugendleitungen, die Mitglieder des Vorstands des Deutschen
Alpenvereins e. V., die Mitglieder der Geschäftsführung des Deutschen
Alpenvereins e. V., die Mitglieder der JDAV Geschäftsführerung und die von ihr
beauftragten Mitarbeiter*innen, die Mitglieder des Bundeslehrteam Jugend sowie
Gäste auf Einladung der beiden Bundesjugendleiter*innen.
§ 14
Leitung und Einberufung
1. Eine*r der beiden Bundesjugendleiter*innen leitet die
Bundesjugendversammlung. Im Verhinderungsfall leitet die Versammlung ein anderes
Mitglied der Bundesjugendleitung. Die Moderation kann von der
Versammlungsleitung auf Dritte übertragen werden.
2. Eine ordentliche Bundesjugendversammlung findet alle zwei Kalenderjahre in
der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Die Einberufung erfolgt mindestens
sechs Monate vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Anzahl der
Delegierten der Sektionsjugend für die einzelnen Sektionen. Die Einberufung
erfolgt in Textform an alle Jugendreferent*innen, Bezirksjugendleiter*innen,
Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der Bundesjugendleitung sowie durch
Bekanntgabe auf der Internetseite der JDAV. Mindestens einen Monat vorher muss
die Angabe der endgültigen Tagesordnung an alle Jugendreferent*innen,
Bezirksjugendleiter*innen, Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der
Bundesjugendleitung sowie über die Internetseite der JDAV erfolgen.
3. Der Bundesjugendausschuss kann eine außerordentliche Bundesjugendversammlung
unter Festlegung einer von § 16 Abs. 2 abweichenden Antragsfrist einberufen. Der
Bundesjugendausschuss muss eine außerordentliche Bundesjugendversammlung
einberufen, wenn dies in Textform von wenigstens 15 Sektionsjugenden aus
mindestens drei JDAV Landesverbänden unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt
wird. Die außerordentliche Bundesjugendversammlung muss spätestens sechs Monate
nach Antragstellung stattfinden.
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Bundesjugendversammlung erfolgt
mindestens zwei Monate vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der
Anzahl der Delegierten der Sektionsjugend für die einzelnen Sektionen. Die
Einberufung erfolgt in Textform an alle Jugendreferent*innen,
Bezirksjugendleiter*innen, Landesjugendleiter*innen und die Mitglieder der
Bundesjugendleitung sowie durch Bekanntgabe auf der Internetseite der JDAV.
Mindestens einen Monat vorher muss die Angabe der endgültigen Tagesordnung an
alle Jugendreferent*innen, Bezirksjugendleiter*innen, Landesjugendleiter*innen
und die Mitglieder der Bundesjugendleitung sowie über die Homepage der JDAV
erfolgen.
§ 15
Aufgaben
Die Bundesjugendversammlung ist oberstes Entscheidungsgremium der JDAV. Die
Bundesjugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Bundesjugendleitung
b) Beschluss der Grundsätze und Bildungsziele der JDAV
c) Beschluss der Bundesjugendordnung
d) Beschluss der Mustersektionsjugendordnung
e) Festlegung der Schwerpunkte der verbandlichen Jugendarbeit
f) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der JDAV
g) Einsetzung von bundesweiten Projektgruppen
h) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Bundesjugendleitung und den
Bundesjugendausschuss
i) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts der
Bundesjugendleitung
§ 16
Anträge
1. Antragsberechtigt an die Bundesjugendversammlung sind teilnahmeberechtigte
Delegierte, Jugendreferent*innen, Bezirksjugendleitungen, Landesjugendleitungen
und die Bundesjugendleitung sowie der Bundesjugendausschuss.
2. Anträge, die bis zwei Monate vor der Bundesjugendversammlung bei einem*einer
der beiden Bundesjugendleiter*innen in Textform eingehen, sind auf die
Tagesordnung zu setzen.
§ 17
Abstimmungen und Wahlen
1. Die Bundesjugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
2. Bei Wahlen gilt ein*e Kandidat*in als gewählt, wenn er*sie Stimmen von mehr
als der Hälfte der Personen erhalten hat, die im jeweiligen Wahlgang eine
gültige Stimmabgabe vorgenommen haben. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung der Bundesjugendversammlung.
§ 18
Geschäftsordnung
Die Bundesjugendversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
II. Bundesjugendausschuss
§ 19
Zusammensetzung
1. Der Bundesjugendausschuss besteht aus den Mitgliedern der Bundesjugendleitung
und jeweils einem*einer ehrenamtlichen Vertreter*in der JDAV-Landesverbände
sowie des*der Regionenvertreter*in der JDAV im Präsidium des DAV. Die Mitglieder
der JDAV Geschäftsführung und ein Mitglied der Leitung der Jugendbildungsstätte
nehmen an den Sitzungen des Bundesjugendausschusses mit beratender Stimme teil.
2. Die beiden Bundesjugendleiter*innen können Gäste einladen.
3. Eine*r der beiden Bundesjugendleiter*innen leitet den Bundesjugendausschuss.
Im Verhinderungsfall leitet die Sitzung ein anderes Mitglied der
Bundesjugendleitung. Die Aufgabe kann delegiert werden.
§ 20
Aufgaben
1. Zwischen den Bundesjugendversammlungen nimmt der Bundesjugendausschuss
grundsätzlich alle Aufgaben der Bundesjugendversammlung wahr. Ausgenommen
hiervon sind die ausschließlich der Bundesjugendversammlung vorbehaltenen
Aufgaben nach § 15 a), b), c) und d)
2. Darüber hinaus hat der Bundesjugendausschuss folgende Aufgaben:
a) Kontrolle der Bundesjugendleitung, insbesondere bei der Umsetzung der
Beschlüsse der Bundesjugendversammlung und der Grundsätze und Bildungsziele
b) Nachwahl in die Bundesjugendleitung bis zur nächsten Bundesjugendversammlung
c) Förderung der Zusammenarbeit von Landes- und Bundesebene
d) Beschluss der Musterlandesjugendordnung
e) Beschluss über die Rahmenkonzeption Bildung
f) Festlegung von bildungsrelevanten Querschnittsthemen
g) Beschluss der Vergaberichtlinien für den Etat Regionale Schulung und
Verwaltung
h) Erarbeitung von Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkten im Rahmen der
Planungsprozesse von JDAV und DAV
i) Beschluss über Gewährung und Höhe der Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder
der Bundesjugendleitung
j) Wahl eines Mitglieds für den Beirat der Jugendbildungsstätte
k) Wahl von zwei Mitgliedern für den Beirat des Bundeslehrteams Jugend
l) Benennung des Wahlvorschlags an die DAV Hauptversammlung für die JDAV
Regionenvertreter*in im Präsidium des DAV auf Vorschlag der JDAV Landesverbände
m) Einberufung der Bundesjugendversammlung und Festlegung der Tagesordnung. Dazu
gehört insbesondere die Entscheidung über die Teilnahmemöglichkeit an der
Bundesjugendversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ohne
Anwesenheit am Versammlungsort im Ausnahmefall.
n) Festlegung der Gesamtdelegiertenzahl für die Bundesjugendversammlung und
Feststellung der Delegiertenzahl für die einzelnen Sektionen
3. Bei Beschlüssen über die in § 20 Abs. 2 Buchstabe a) genannten
Angelegenheiten sind die Mitglieder der Bundesjugendleitung nicht
stimmberechtigt.
§ 21
Anträge
Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Bundesjugendausschusses, ein
Zusammenschluss aus mindestens fünf JDAV Mitgliedern sowie das Bundeslehrteam
Jugend.
§ 22
Geschäftsordnung
Der Bundesjugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
III. Bundesjugendleitung
§ 23
Zusammensetzung
1. Die Bundesjugendleitung besteht aus zwei Bundesjugendleiter*innen
unterschiedlichen Geschlechts sowie vier stellvertretenden
Bundesjugendleiter*innen und einem*einer stellvertretenden Bundesjugendleiter*in
„Bildung“. Unter allen Stellvertreter*innen sind maximal drei Personen des
gleichen Geschlechts. Die Bundesjugendleitung kann bis zu zwei Personen für
einen begrenzten Zeitraum ein ständiges Gastrecht in der Bundesjugendleitung
ermöglichen.
2. Die beiden Bundesjugendleiter*innen werden auf vier Jahre gewählt, die
übrigen Mitglieder der Bundesjugendleitung werden auf zwei Jahre gewählt. Sie
bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl
im Amt.
3. Die Mitglieder der Bundesjugendleitung können nach Maßgabe der DAV Satzung
für ihre Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung
und Höhe beschließt der Bundesjugendausschuss.
4. An den Sitzungen der Bundesjugendleitung nehmen die Mitglieder der JDAV
Geschäftsführung mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, soweit nicht ihre
eigenen Angelegenheiten zu behandeln sind. Die beiden Bundesjugendleiter*innen
können Gäste einladen.
5. Die Bundesjugendleitung unterbreitet der Hauptversammlung des DAV einen
Wahlvorschlag für die Jugendvertretung im DAV Vorstand aus dem Kreis der
Bundesjugendleitung (in der Regel die Bundesjugendleiter*innen).
6. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden eines*einer
Bundesjugendleiter*in wählt der Bundesjugendausschuss eine*n kommissarische*n
Bundesjugendleiter*in bis zur nächsten Bundesjugendversammlung. Scheidet ein
anderes Mitglied der Bundesjugendleitung aus, wählt der Bundesjugendausschuss
ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Bundesjugendversammlung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden der Vizepräsident*in JDAV im DAV Vorstand oder der
Regionenvertretung JDAV im DAV Präsidium schlägt der Bundesjugendausschuss dem
Präsidium ein Ersatzmitglied zur Berufung bis zur nächsten HV vor.
§ 24
Aufgaben
Die Mitglieder der Bundesjugendleitung tragen Gesamtverantwortung für die JDAV.
Die Bundesjugendleitung berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des JDAV
Bundesverbandes soweit sie nicht der Bundesjugendversammlung oder dem
Bundesjugendausschuss vorbehalten sind. Insbesondere hat die Bundesjugendleitung
folgende Aufgaben:
a) Umsetzung der Grundsätze und Bildungsziele
b) Umsetzung der Beschlüsse der Bundesjugendversammlung und des
Bundesjugendausschusses
c) Steuerungsverantwortung für die gesamte Bildungsarbeit der JDAV auf
Bundesebene
d) Vertretung der JDAV im DAV, insbesondere im Vorstand und in den Beiräten
e) Vertretung der JDAV in Gesellschaft und Politik, insbesondere im Deutschen
Bundesjugendring
f) Erarbeitung von Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkten im Rahmen der
Jahresplanung
g) Abstimmung der gemeinsamen Compliance und Good Governance Richtlinie mit dem
DAV
h) Treffen einer Grundsatzvereinbarung über die Berechnungsgrundlagen, die
Fortschreibung und das Verfahren des Jugendetats mit dem DAV Vorstand
i) Entwurf des Haushaltsplans zur Vorlage an die DAV Hauptversammlung sowie
Vollzug des Haushaltsplans
j) Verwendung des Jugendetats und dessen korrekte Abbildung in Haushaltsplan,
Jahresbericht und Jahresrechnung sowie dessen ordnungsgemäße Abrechnung
gegenüber dem DAV
k) Vorbereitung der Sitzungen des Bundesjugendausschusses
l) Benennung des Vorschlags der Mitglieder der JDAV Geschäftsführung als
besondere Vertreter nach § 30 BGB an den DAV Vorstand zur Bestellung sowie deren
Abberufung. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung eines entsprechenden
Auswahlverfahrens Der Vorschlag erfolgt mit einer qualifizierten Mehrheit von
mindestens 2/3 der Mitglieder.
m) Steuerung und Überwachung der Tätigkeit der JDAV Bundesgeschäftsstelle inkl.
Beschluss und Änderung des Stellenplans
n) Treffen von Zielvereinbarungen mit den Mitgliedern der JDAV Geschäftsführung
Die Bundesjugendleitung kann Aufgaben delegieren.
§ 25
Anträge
Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Bundesjugendleitung, der
Bundesjugendausschuss, Landesjugendleitungen, die Sektionsjugenden und die
Mitglieder der JDAV Geschäftsführung.
§ 26
Geschäftsordnung
Die Bundesjugendleitung gibt sich eine Geschäftsordnung.
E. Sonstige Einrichtungen auf Bundesebene
§ 27
Projekt-, Arbeitsgruppen, Arbeitskreise
Für die Bearbeitung von Themen mit gesamtverbandlicher Bedeutung können Projekt-
, Arbeitsgruppen und Arbeitskreise eingesetzt werden. Sie können mit der
Umsetzung oder Vorbereitung von Beschlüssen sowie der Bearbeitung von Themen
beauftragt werden. Die Mitglieder der Projektgruppe werden von einem Gremium der
JDAV berufen und arbeiten diesem zu. Die Berufung erfolgt vorrangig nach
fachlichen Kriterien, gegebenenfalls auch nach regionaler Herkunft oder unter
Berücksichtigung bestimmter Zielgruppen.
§ 28
JDAV Bundesgeschäftsstelle
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte
verfügt die JDAV über eine eigenständige hauptberufliche Bundesgeschäftsstelle.
Sie besteht aus dem Ressort Jugend und der Jugendbildungsstätte Hindelang. Sie
ist an die Bundesgeschäftsstelle des DAV angegliedert und wird von der JDAV
Geschäftsführung geleitet. Die Mitarbeiter*innen der JDAV Bundesgeschäftsstelle
sind Angestellte des DAV und werden im Rahmen des von der Bundesjugendleitung
beschlossenen Stellenplans von der JDAV Geschäftsführung im Einvernehmen mit der
Bundesjugendleitung angestellt.
2. Das dienstliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiter*innen der JDAV
Bundesgeschäftsstelle haben die Mitglieder der JDAV Geschäftsführung. Sie führen
die Bundesgeschäftsstelle nach den Beschlüssen und Richtlinien der JDAV Gremien.
Die Bundesjugendleitung kann im Rahmen der Gesamtverantwortung für die JDAV den
Mitgliedern der JDAV Geschäftsführung Weisungen erteilen.
§ 29
Jugendbildungsstätte
1. Die Jugendbildungsstätte dient der Jugendarbeit der JDAV, insbesondere der
Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen. Sie wird überwiegend für die
Jugendarbeit genutzt und steht grundsätzlich allen Jugendverbänden und allen
Jugendlichen des Einzugsbereichs offen. Die Jugendbildungsstätte ist Teil der
JDAV Bundesgeschäftsstelle.
2. Der Beirat der Jugendbildungsstätte trägt die jugendpolitische und fachliche
Verantwortung für die Arbeit der Jugendbildungsstätte.
3. Näheres regelt die Ordnung für den Betrieb der Jugendbildungsstätte in Bad
Hindelang.
4. Der Beirat der Jugendbildungsstätte gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 30
Bundeslehrteam Jugend
1. Das Bundeslehrteam Jugend hat die Aufgabe in Zusammenarbeit mit den
Landesverbänden bzw. den Landeslehrteams, die Konzeption von Aus- und
Fortbildung von Jugendleiter*innen zu erarbeiten, sowie die Aus- und Fortbildung
auf Bundesebene durchzuführen.
2. Der Beirat des Bundeslehrteam Jugend entscheidet über die Aufnahme und den
Verbleib der Mitglieder des Bundeslehrteam Jugend. Der Beirat setzt sich
zusammen aus dem*der stellvertretenden Bundesjugendleiter*in „Bildung“, zwei
Vertreter*innen des Bundesjugendausschusses und zwei Mitgliedern des
Bundeslehrteams Jugend. Der*die Bildungsreferent*in und eine Bildungsreferent*in
der Jugendbildungsstätte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Das Bundeslehrteam Jugend und der Beirat des Bundeslehrteam Jugend geben sich
jeweils eine Geschäftsordnung.
Beschlossen von der digitalen Bundesjugendversammlung der JDAV am 10.10.2026 in
München sowie der Hauptversammlung des DAV am 20./21.11.2026 in Erfurt.
Übergangsvorschriften:
Die geänderte Bundesjugendordnung tritt nach Beschluss der Hauptversammlung des
DAV des Jahres 2026 mit Inkrafttreten der DAV Satzung beschlossen am
20./21.11.2026 in Erfurt in Kraft.
Des Weiteren gelten die Übergangsregelungen in der DAV Satzung.
Begründung
Der Antragstext stellt den Vorschlag für die komplett überarbeitete Version der Bundesjugendordnung dar. Genau nachlesen, welcher Teil des Textes wie verändert wird, kann man hier:
Änderungsanträge
- Ä1 (Florian Lauster, David Korfmacher (Sektion Göttingen), Eingereicht)

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