Änderungen von 3.1 Anhang zu 3.1 Anhang
| Ursprüngliche Version: | 3.1 Anhang (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 10.10.2026, 11:24 |
| Neue Version: | 3.1 Anhang (Version 3) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 10.10.2026, 13:43 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 255 bis 258:
Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse zur Änderung der Bundesjugendordnung und der Mustersektionsjugendordnung sind nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen möglich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
23. Die Abstimmungsmodi und Prozesse für Wahlen regelt die Geschäftsordnung der Bundesjugendversammlung.
Von Zeile 327 bis 330:
bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt.
3. In die Bundesjugendleitung kann nur gewählt werden, wer Mitglied in einer Sektion des DAV ist. Zudem kann nur gewählt werden, wer sich vor der Wahl durch Abgabe einer Erklärung in Textform zu den Grundsätzen und Bildungszielen der JDAV, den in § 2 Abs. 4 und 5 dieser Ordnung, in § 2 und § 34 der DAV Satzung sowie im Verhaltenskodex von JDAV und DAV verankerten Grundsätzen und Werten bekennt und diese einhält.
34. Die Mitglieder der Bundesjugendleitung können nach Maßgabe der DAV Satzung für ihre Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung
Von Zeile 332 bis 333:
45. An den Sitzungen der Bundesjugendleitung nehmen die Mitglieder der JDAV Geschäftsführung mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, soweit nicht ihre
Von Zeile 336 bis 337:
56. Die Bundesjugendleitung unterbreitet der Hauptversammlung des DAV einen Wahlvorschlag für den*die Vizepräsident*in JDAV aus dem Kreis der
Von Zeile 339 bis 340:
67. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden eines*einer Bundesjugendleiter*in wählt der Bundesjugendausschuss eine*n kommissarische*n
