| Veranstaltung: | Bundesjugendversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundesjugendausschuss (dort beschlossen am: 19.07.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Beschlossen am: | 05.10.2026 |
3.3 Anhang: Geschäftsordnung der Bundesjugendversammlung
Antragstext
Geschäftsordnung der Bundesjugendversammlung
der Jugend des Deutschen Alpenvereins
§ 1 Teilnahme- und Stimmrecht
1. Teilnahme- und Stimmrecht an der Bundesjugendversammlung sind in § 13 der
Bundesjugendordnung geregelt.
2. Der Nachweis von Teilnahme- und Stimmrecht für die Delegierten der Sektionen
nach § 13 Abs. 1 der Bundesjugendordnung erfolgt durch Bestätigung der
Delegation durch die Sektionsjugend (zum Anmeldeverfahren § 2). Wird die
Korrektheit der Delegation angezweifelt, können die beiden
Bundesjugendleiter*innen weitere Nachweise anfordern.
§ 2 Anmeldung
1. Die Anmeldung für die Bundesjugendversammlung erfolgt durch die persönliche
Anmeldung auf den bekannt gegebenen Wegen im Ressort Jugend und deren
Bestätigung durch den*die Jugendreferent*in oder eine bevollmächtigte Person bis
spätestens drei Wochen vor Versammlungsbeginn.
Bei kurzfristiger Verhinderung eines*einer angemeldeten Delegierten kann der*die
Jugendreferent*in oder eine bevollmächtigte Person auch nach Ende der
Anmeldefrist eine*n Ersatzdelegierte*n benennen, sofern diese*r die
Voraussetzungen nach § 13 der Bundesjugendordnung erfüllt.
2. Ohne fristgerechte Anmeldung kann eine Teilnahme grundsätzlich nicht gewährt
werden. Sofern es organisatorisch möglich ist, kann die Versammlungsleitung eine
nicht fristgerechte Anmeldung im Einzelfall ermöglichen.
§ 3 Leitung und Einberufung
Leitung und Einberufung der Bundesjugendversammlung sind in § 14 der
Bundesjugendordnung geregelt.
§ 4 Beschlussfähigkeit
1. Die Bundesjugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und stimmberechtigte Vertreter*innen aus wenigstens 30 DAV
Sektionen und mindestens drei JDAV Landesverbänden anwesend sind.
2. Zu Beginn der Bundesjugendversammlung wird die Beschlussfähigkeit durch die
Versammlungsleitung festgestellt. Spätere Feststellungen der Beschlussfähigkeit
bedürfen eines Antrags.
3. Ist die Bundesjugendversammlung nicht beschlussfähig, kann die
Bundesjugendleitung eine weitere Bundesjugendversammlung einen Monat nach Beginn
der Bundesjugendversammlung mit selber Tagesordnung einberufen. Diese
Bundesjugendversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
§ 5 Anträge
1. Antragsberechtigung und Antragsfrist für die Bundesjugendversammlung sind in
§ 16 der Bundesjugendordnung geregelt.
2. Über einen nicht fristgerecht eingereichten Antrag (Dringlichkeitsantrag)
wird nur verhandelt, wenn er in Textform bei der Versammlungsleitung eingereicht
wird und von der Bundesjugendversammlung in einer Abstimmung als dringlich
anerkannt wird. Nicht fristgerechte Anträge auf Änderung der Grundsätze und
Bildungsziele, der Bundesjugendordnung, der Mustersektionsjugendordnung und der
Geschäftsordnung der Bundesjugendversammlung können nicht als dringlich
behandelt werden.
3. Änderungsanträge, die einen Antrag einengen oder erweitern, können vor
Abstimmung des Antrags gestellt werden. Der*die Antragssteller*in kann
Änderungsanträge ohne Abstimmung durch die Versammlung übernehmen.
§ 6 Geschäftsordnungsanträge
1. Geschäftsordnungsanträge zur Regelung des Verfahrens auf der
Bundesjugendversammlung können jederzeit gestellt werden. Sie sind umgehend zu
behandeln und unterbrechen die Behandlung des laufenden Tagesordnungspunktes.
Vor der Entscheidung über den Geschäftsordnungsantrag darf die Behandlung des
laufenden Tagesordnungspunktes nicht fortgesetzt werden.
2. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist ein*e Redner*in für und ein*e Redner*in
gegen den Geschäftsordnungsantrag zu hören. Dann erfolgt sofort die Abstimmung
über den Geschäftsordnungsantrag. Gibt es keine Gegenrede gilt der
Geschäftsordnungsantrag als angenommen.
3. Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind beispielsweise:
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- Antrag auf Vertagung
- Antrag auf Unterbrechung der Versammlung
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Antrag auf Verweisung an ein anderes Gremium
4. Anträge auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, Schluss der
Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten
Teilnehmer*innen der Bundesjugendversammlung gestellt werden, die selbst zur
Sache noch nicht gesprochen haben.
§ 7 Abstimmungen
1. Die Bundesjugendversammlung beschließt gemäß § 17 Abs. 1 der
Bundesjugendordnung grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit, d.h. mit mehr als
der Hälfte, der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Dieses Mehrheitserfordernis wird als „einfache Mehrheit“ bezeichnet. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Gibt es innerhalb eines Antrags Änderungsanträge, wird zunächst über diese
und im Anschluss über den Gesamtantrag abgestimmt. Bei mehreren konkurrierenden
Änderungsanträgen wird über den jeweils weitreichendsten zuerst abgestimmt. Die
Entscheidung hierüber trifft die Versammlungsleitung.
3. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens zehn
stimmberechtigte Mitglieder der Bundesjugendversammlung eine geheime Abstimmung
verlangen.
§ 8 Wahlen
1. Bei Wahlen gilt gemäß § 17 Abs. 2 der Bundesjugendordnung ein*e Kandidat*in
als gewählt, wenn er*sie Stimmen von mehr als der Hälfte der Personen erhalten
hat, die im jeweiligen Wahlgang eine gültige Stimmabgabe vorgenommen haben.
Enthaltungen werden bei Wahlen als Nein-Stimmen gewertet. Dieses
Mehrheitserfordernis wird als „absolute Mehrheit“ bezeichnet.
2. Zur Durchführung von Wahlen beruft die Bundesjugendversammlung einen
Wahlausschuss von drei Personen. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte
eine*n Leiter*in.
3. Der*die Leiter*in fordert die stimmberechtigten Teilnehmer*innen der
Bundesjugendversammlung auf, Kandidat*innen vorzuschlagen. Der*die Leiter*in
befragt die Kandidat*innen, ob sie kandidieren möchten.
4. Für die Anwendung der Quotierung nach § 23 Abs 1 der Bundesjugendordnung
geben die Kandidat*innen gegenüber dem Wahlausschuss ihr Geschlecht an.
5. Ein*e Abwesende*r kann gewählt werden, wenn dem Wahlausschuss vor der Wahl
eine Erklärung vorliegt, dass er*sie bereit ist, zu kandidieren und im Fall der
Wahl diese anzunehmen.
6. Wahlen erfolgen geheim, wenn die Bundesjugendversammlung nicht einstimmig die
offene Wahl beschließt.
7. Wahl der Bundesjugendleiter*innen sowie der stellvertretenden
Bundesjugendleiter*in Bildung
a. Für die Wahl der Bundesjugendleiter*innen sowie der stellvertretenden
Bundesjugendleiter*in Bildung ist für jedes Amt eine gesonderte Wahl
durchzuführen.
b. Jede stimmberechtigte Person hat für jedes zu vergebende Amt eine Stimme.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, zumindest aber eine absolute Mehrheit,
erhalten hat.
c. Hat kein*e Kandidat*in eine absolute Mehrheit erhalten, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, zumindest
aber eine absolute Mehrheit, erhalten hat. Hat kein*e Kandidat*in in der ersten
Stichwahl eine absolute Mehrheit erhalten, so wird zwischen diesen beiden
Kandidat*innen eine zweite und ggf. dritte Stichwahl durchgeführt. Hat auch in
diesen Wahldurchgängen kein*e Kandidat*in eine absolute Mehrheit erhalten,
stimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob der
Stichwahlprozess erneut durchgeführt oder die Wahl für gescheitert erklärt wird.
8. Wahl der stellvertretenden Bundesjugendleiter*innen, ausgenommen der
stellvertretenden Bundesjugendleiter*in Bildung
a. Der Wahlausschuss stellt vor Beginn der Wahl fest, wie viele der zu
vergebenden Ämter nach § 23 Abs. 1 der Bundesjugendordnung höchstens auf
Bewerber*innen der jeweiligen Geschlechter entfallen.
b. Vorauswahl
Übersteigt die Zahl der Kandidat*innen eines Geschlechtes die für dieses
Geschlecht höchstens verfügbare Zahl der zu vergebenden Ämter, findet zunächst
für alle Kandidat*innen dieses Geschlechtes eine Vorauswahl statt. Jede
stimmberechtigte Person hat hierbei so viele Stimmen, wie für dieses Geschlecht
höchstens Ämter zu vergeben sind. Je Kandidat*in kann höchstens eine Stimme
abgegeben werden.
Für die Mehrpersonenwahl zugelassen sind für jedes Geschlecht und bis zur
höchstens für dieses Geschlecht verfügbaren Zahl der zu vergebenden Ämter die
Kandidat*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit um
den letzten zur Mehrpersonenwahl berechtigenden Platz entscheidet das Los.
c. Mehrpersonenwahl
Die Wahl erfolgt anschließend in einer gemeinsamen Mehrpersonenwahl mit allen
zugelassenen Kandidat*innen. Jede stimmberechtigte Person hat hierbei so viele
Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Je Kandidat*in kann höchstens eine Stimme
abgegeben werden.
Gewählt sind die Kandidat*innen, welche die meisten Stimmen, zumindest aber
jeweils eine absolute Mehrheit, erhalten haben; höchstens jedoch so viele
Kandidat*innen, wie Ämter zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Sind nach dem ersten Wahlgang noch nicht alle Ämter besetzt, weil nicht für alle
Ämter jeweils eine absolute Mehrheit erhalten wurde, findet ein zweiter Wahlgang
statt. An diesem zweiten Wahlgang nehmen höchstens doppelt so viele
Kandidat*innen teil, wie noch Ämter zu vergeben sind. Insoweit zugelassen sind
die Kandidat*innen, die im vorangegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit um den letzten zugelassenen Platz entscheidet das
Los.
Bei jedem weiteren Wahlgang scheidet jeweils der*die Kandidat*in mit der
geringsten Stimmenzahl aus. Bei Stimmengleichheit um die geringste Stimmenzahl
entscheidet das Los.
Das Verfahren wird bei Bedarf wiederholt. Sind alle Kandidat*innen
ausgeschieden, so ist die Wahl fehlgeschlagen.
§ 9 Protokoll
1. Über die Bundesjugendversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Das
Protokoll ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
2. Nach Freigabe durch den Bundesjugendausschuss ist das Protokoll zu
veröffentlichen.
Beschlossen durch die digitale Bundesjugendversammlung am 10.10.2026 in München.
Übergangsvorschriften:
Diese Geschäftsordnung der Bundesjugendversammlung tritt am 01. Januar 2027 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Bundesjugendversammlung,
beschlossen auf dem Bundesjugendleitertag 2021, außer Kraft.

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