Die Einführung einer qualifizierten Mehrheit schützt die Bundesjugendordnung (BJO) und die Mustersektionsjugendordnung, die das rechtliche und demokratische Fundament der JDAV auf Bundes- und Sektionsebene bilden. Solche
Grundlagendokumente erfordern ein Höchstmaß an Stabilität und sollten nicht durch knappe, zufällige Mehrheiten auf einer einzelnen Versammlung verändert werden können.
Dieses Prinzip der Absicherung wichtiger Personal- und Strukturfragen ist in unserem Verband auf allen Ebenen bewährt und wird beispielsweise auch in unseren eigenen JDAV- und DAV-Strukturen bereits gelebt:
- Innerhalb der JDAV: Gemäß § 23 Buchstabe h) unserer Bundesjugendordnung bedürfen die Anstellung und Kündigung des*der JDAVGeschäftsführer*in durch die Bundesjugendleitung schon jetzt zwingend einerqualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
- Im Hauptverein: Satzungsänderungen auf der Hauptversammlung des DAV erfordern eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.
- In den Sektionen: Die Mustersatzung des Deutschen Alpenvereins für Sektionen empfiehlt für Satzungsänderungen in den Vereinen vor Ort eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln, alternativ drei Vierteln der Stimmen.
Es ist daher folgerichtig, wenn die Bundesjugendordnung und die Mustersektionsjugendordnung als unsere obersten Grundlagendokumente denselben Schutz genießen wie die Satzung einer Sektion vor Ort oder Personalentscheidungen.

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